Allgemeine Nutzungsbedingungen für Clinton Großhandels-GmbH

§ 1 Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

1. Wir, die Clinton Großhandels-GmbH - nachfolgend auch Verkäufer genannt -, liefern ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde den änderungen nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, Nachbestellungen, mündliche Bestellungen, etc. ohne dass nochmals ausdrücklich auf diese Bezug genommen werden muß.

3. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir die Bestellung ausführen und dem Hinweis auf diese nicht widersprechen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Vertragsinhalt.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit seiner Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, dass er die bestellte Ware erwerben will.

5. Unsere Vertreter, Handlungsgehilfen und Beauftragten haben keine Abschlußvollmacht. Sie sind zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht jedoch zur Auftragsbestätigung oder sonstigen Zusagen befugt, es sei denn, ihnen liegt eine ausdrückliche schriftliche Abschlußvollmacht vor.

6. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder durch Zusenden der bestellten Ware des Käufers zustande.

7. Lieferungstermine, Mengen, Artikeln, Qualitäten und Preise sind freibleibend.

8. Notwendige Umdispositionen durch den Verkäufer im Rahmen des erteilten Auftrages sind aus produktionstechnischen oder Marktanpassungsgründen zulässig.

§ 2 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Sitz des Verkäufers.

2. Die Gefahr geht mit der übergabe an den Transporteur oder dem Verlassen des Zentrallagers des Verkäufers auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Versand der Ware innerhalb des gleichen Ortes bzw. für den Fall, daß die Ware durch eigenes Personal und/oder eigene Transportmittel des Verkäufers transportiert wird. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme der Ware aus Gründen die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 3 Lieferungen

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Zentrallager des Verkäufers. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auch dann ab Zentrallager des Verkäufers auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Zentrallager des Verkäufers berechnet. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittel frei.

3. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Umkartons oder einer Spezialverpackung erfolgt. Für die Rückgabe von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

5. Die Ware wird versichert versendet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so sind wir wahlweise berechtigt die Ware wiederholt auf Kosten des Käufers zuzustellen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ab Liefertermin die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Bei überschreitung einer Lagerfrist von 14 Tagen ab Liefertermin ist der Verkäufer berechtigt die Ware - auch unter Preisabschlag - weiter zu veräußern. Der uns insoweit entstehende Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geht zu Lasten des Käufers. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Liefertermine und Nachlieferungsfristen

1. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Lieferungen vor Beginn einer mitgeteilten Lieferfrist sind zulässig.

3. Liefertermine beziehen sich auf die übergabe an den Frachtführer. Bei Leistungsstörungen aus Gründen die der Käufer zu vertreten hat, gilt als Liefertermin der Zeitpunkt, zu welchem die Ware versandfertig beim Verkäufer bereit steht.

4. Nach Ablauf einer mitgeteilten Auslieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt jedoch nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Sofern die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. die Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, das die vertraglichen Fristen nicht eingehalten werden können.

2. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.

3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfragen nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, soweit der Verkäufer seinen Obliegenheiten gemäß § 5 Ziffer 1 - 3 genügt hat.

§ 6 Ansprüche bei Mängeln und Haftungsbeschränkungen

1. Handelsübliche oder geringe technische Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder des Designs sowie geringe modische änderungen dürfen nicht beanstandet werden.

2. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang dem Verkäufer anzuzeigen. Für Kaufleute wird ausdrücklich auf § 377 HGB Bezug genommen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb 20 Tagen berechtigt.

4. Nach Ablauf der in § 6 Ziffer 3 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Bei versteckten Mängeln der gesamten Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Beschränkungen gemäß § 6 Ziffer 7.

6. Rücksendungen werden nur nach Ankündigung beim Verkäufer und Erteilung der Zustimmung auf Rücksendung durch den Verkäufer entgegengenommen. Die Annahme von Rücksendungen ohne Zustimmung des Verkäufers wird verweigert. Sollten einem Käufer ausnahmsweise aus Kulanzgründen eingesandte Rücksendungen ohne Zustimmungen des Verkäufers gutgeschrieben werden, erfolgt die Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungspauschale von 20% des Rechnungswertes.

7. Wir haften nicht für von Vorlieferanten und Produzenten zu vertretenden Lieferverzug, Nichtleistung und Schlechtleistung. Dem Käufer stehen Gewährleistungs- u. Haftungsrechte nur in dem Maße zu, als diese uns im Verhältnis zu unseren Vorlieferanten und Produzenten zustehen und gegen diese durchgesetzt werden können.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich dem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

§ 7 Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien

1. Der Verkäufer übernimmt keinerlei irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

2. Der Verkäufer gibt keine Zusicherungen ab hinsichtlich seiner verkauften Produkte einschließlich der Nichtverletzung von Rechten Dritter.

§ 8 Zahlungen - Zahlungsweise

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. zur versandfertigen Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Valutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt sind Warenrechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. über die Fälligkeit von Rechnungen hinaus ist der Käufer zu Zahlungen im Rahmen des ihm eingeräumten Kreditrahmens verpflichtet.

4. Alle Zahlungen erfolgen in EURO.

5. Die Zahlung hat in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen.

6. Als Zahlungstag gelten bei überweisungen die Gutschrift, bei Scheckhingabe die unwiderrufliche Wertstellung des Scheckbetrages, auf dem Konto des Verkäufers.

7. Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Etwaige Wechseldiskont- und Einlösespesen gehen zu Lasten des Käufers.

8. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf angefallenen Verzugszinsen verwendet.

9. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Sonstige Abzüge (z. Bsp. Porto, etc.) sind unzulässig.

§ 9 Zahlungsverzug

1. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.

2. Bei überschreitung von eingeräumten Zahlungsfrist von längstens 30 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 12%, berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hiervon nicht ausgeschlossen. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich geringer ist als die Pauschale.

3. Jede Mahnung wird mit 10,00 EUR berechnet.

4. Vor Zahlungsausgleich aller fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Mahngebühr ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufendem Vertrag verpflichtet. Dies gilt insbesondere bis zur ausreichenden Rückführung bei überschreitungen des eingeräumten Kreditrahmens.

5. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufendem Vertrag unter Fortfall eines vereinbarten Zahlungsziels bare Zahlung vor Zugang der Ware, Lieferung gegen Nachnahme oder die Stellung einer ausreichenden Sicherheit eines tauglichen Bürgen verlangen.

6. Der Verkäufer ist im Falle des Verzugs des Kunden, nachdem der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist, und im Fall der überschreitung einer dem Kunden gewährten Kreditlinie berechtigt, noch offene Lieferungen bis zur Bezahlung aller noch geschuldeten Beträge zurückzuhalten oder von allen Verträgen, für die diese Verkaufsbedingungen gelten, zurückzutreten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware sowie an allen künftig zu liefernden Sachen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie Einlösungen von Schecks und Wechseln vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.

2. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 1 erstreckt sich auch auf unsere Rückgriffsansprüche gegen den Käufer, wenn wir als Bürge für Forderungen Dritter gegen den Käufer in Anspruch genommen werden und auf diese Forderungen leisten. Die Forderungen unserer Rückgriffsansprüche werden in die laufende Rechnung eingestellt.

3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Der Käufer ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl zu versichern. Der Käufer tritt hiermit sein Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstiger Ersatzverpflichteter zustehen, an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretenen Forderung bezieht sich auch auf Saldoforderungen sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

5. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verpflichtungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Käufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere aus Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Vertriebsbedingungen und gewerbliche Schutzrechte

1. Der Käufer verpflichtet sich, die vom Verkäufer gelieferte Waren nur in seinen Räumlichkeiten und unter der Anschrift, welche auf dem Auftrag angegeben ist, an Endabnehmer zu veräußern. Die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer, mit Ausnahme an Mitglieder der CTA, gleich ob durch Verkauf, Tausch oder unentgeltlich, ist untersagt. Der Käufer haftet dem Verkäufer für jeden Schaden, der diesem daraus entstehen kann.

2. Der Käufer verpflichtet sich für jede Zuwiderhandlung gegen § 12 Ziffer 1 dieser AGB dem Verkäufer eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR für jeden Einzelfall zu bezahlen. Davon unberührt bleiben die Ansprüche des Verkäufers auf Schadensersatz. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder in einem geringerem Umfang entstanden ist.

3. Alle Waren, mit nach den gesetzlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes geschützten Labels des Verkäufers, wird der Käufer ausschließlich beim Verkäufer beziehen.

§ 13 Verstoß gegen gewerblich Schutzrechte/Urheberrechte

1. Werden durch unsere Warenlieferungen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und wird der Käufer von Dritten in Anspruch genommen, so haftet der Verkäufer im Innenverhältnis zum Käufer nur im Falle von Vorsatz oder groben Verschuldens.

2. Im übrigen ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

3. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, insbesondere Produktionsauftrages, Rechte Dritter, wie gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen solchen Rechtsverletzungen freizustellen.

§ 14 Sonstiges

1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

2. Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch.

3. Für diesen Vertrag sowie für alle sich aus Verträgen ergebende Rechtsfragen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.

4. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Berlin, bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Berlin-Köpenick.

§ 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Datenschutzklausel Wir sind berechtigt, die über den Käufer erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Wir sind darüber hinaus zur Wahrung unserer Interessen aus dem Vertragsverhältnis berechtigt, die Daten an Dritte weiterzugeben.

Siegel