Frequently Asked Questions

zur Hinweisgeberstelle der Clinton-Gruppe

Was ist die Hinweisgeberstelle?

Die Hinweisgeberstelle ist eine intern eingerichtete und mit zuständigen Bearbeitern betriebene zentrale Stelle für Unternehmen der Clinton Großhandels-GmbH sowie alle Unternehmen, an denen die Clinton Großhandels-GmbH direkt oder indirekt beteiligt ist und/oder welche ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG darstellen (im Folgenden gemeinsam als „Clinton-Gruppe“ bezeichnet)

Sie dient Hinweisgebenden, die Informationen über Verstöße erlangt haben und auf diese hinweisen wollen.

Wer kann die Hinweisgeberstelle nutzen (Persönlicher Geltungsbereich)?

An die Hinweisgeberstelle können sich natürliche interne und externe Personen – Beschäftigte, ehemaliger Mitarbeiter oder Bewerber, Auftragnehmer, Lieferanten oder sonstige Dritte, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße der Clinton-Gruppe erlangt haben.

Welche Verstöße können gemeldet werden (Sachlicher Geltungsbereich)?

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen, im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig oder missbräuchlich sind und Rechtsvorschriften der geltenden Gesetze und Vorschriften des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts zuwiderlaufen, die und in den jeweiligen nationalen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (Deutschland: § 2 HinSchG, Österreich: § 3 HSchG) fallen. Die Hinweise müssen strafrechtlich relevante oder bußgeldbewehrte Verstöße betreffen. Darunter fallen zum Beispiel folgende Verstöße:

  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

Wofür ist die Hinweisgeberstelle nicht zuständig?

Von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern zu unterscheiden sind Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Beschwerde an die Hinweisgeberstelle übermitteln oder eine Anfrage richten wollen. Diese Personen sind üblicherweise Kundinnen oder Kunden, welche ein persönliches Anliegen im Zusammenhang mit Kauf haben. Für diese Anliegen wurde die Kontaktadresse kontakt@campdavid-soccx.de eingerichtet.

Die Hinweisgeberstelle ist zudem für arbeitsrechtliche Konflikte wie zum Beispiel Mobbing, nicht vertragsgemäße Beschäftigung, fehlerhafte Vergütung, Ungleichbehandlungen – solange diese nicht unter das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fallen – nicht zuständig.

Auch für Meldungen über privates Fehlverhalten ist die Hinweisgeberstelle nicht zuständig.

Wie und wo kannst Du einen Hinweis abgeben?

Wenn Du konkrete, begründete Hinweise auf schwere Rechtsverletzungen oder Regelverstöße hast, können Meldungen an die Hinweisgeberstelle abgegeben oder Kontakt für ein persönliches Gespräch aufgenommen werden:

Vorgesetzte/Vorgesetzter:
Potenzielles Fehlverhalten kann klassisch der/dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden. Hinweisgebende können sich persönlich an die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten wenden oder die Angelegenheit schriftlich niederlegen. Es kann, so Du das wünschst, auch ein persönliches Treffen stattfinden. Möglicherweise kann so schnell und effektiv eine Lösung gefunden werden.

per E-Mail:
hinweis@clinton.de

per Briefpost:
Clinton Großhandels-GmbH
Hinweisgeberstelle
Postfach 80, D-15366 Hoppegarten
Eine Kennzeichnung mit „Vertraulich“ wird empfohlen.

Wird anonymen Hinweisen nachgegangen?

Generell sollte bei anonymen Hinweisen Folgendes beachtet werden: Bei der Bearbeitung von Hinweisen sind häufig Rückfragen erforderlich, um die Hinweise vollständig verstehen und bewerten zu können. Bei anonymen Meldungen ohne Kontaktdaten des Hinweisgebers ist diese wichtige Kommunikation nicht möglich. Im ungünstigsten Fall kann das dazu führen, dass Hinweise, die weiterverfolgt werden müssten, aufgrund fehlender Informationen nicht entsprechend bearbeitet werden können. Deshalb ist die Angabe von Kontaktdaten nicht zwingend aber wichtig.

Wie sollte der Hinweis erfolgen?

Damit ein Hinweis korrekt bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass dieser so konkret wie möglich ist. Dabei helfen Angaben zu folgenden Fragen:

  • Welches Unternehmen der Clinton-Gruppe ist von dem Vorfall betroffen?
  • Welches Fehlverhalten hast Du wahrgenommen mit Angaben zu beschuldigten und/oder betroffenen Personen sowie Zeugen?
  • Wann und wo hat sich der Vorfall ereignet?
  • Hast Du den Vorfall bereits anderweitig gemeldet?
  • Dauert der Vorfall noch an?

Stelle uns geeignete Beweise zur Bearbeitung des Hinweises zur Verfügung.
Sensible Informationen, wie rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen sowie Daten über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben, die für den Vorfall nicht relevant sind, sollten vermieden werden.

Was passiert nach einer Meldung?

Das Team der Hinweisgeberstelle geht jedem einzelnen Hinweis nach. Die Meldung wird dokumentiert und Informationen werden gesichert. Sie dienen als Beweismittel für Folgemaßnahmen.

Unter strikter Wahrung der Vertraulichkeit prüft die Hinweisgeberstelle die Stichhaltigkeit der Meldung, leitet interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung ein und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Hierzu zählen z.B. die Einführung entsprechender Präventionsmaßnahmen für vergleichbare künftige Fälle oder auch die Entscheidung, die Meldung mangels Substanz nicht weiterzuverfolgen. Eine Meldung wird nicht weiterverfolgt, wenn zum Beispiel nur unzureichende Informationen für eine adäquate Untersuchung zur Verfügung stehen und auch keine Möglichkeit besteht, weitere Informationen zu erhalten oder die Meldung nachgewiesenermaßen eine Falschmeldung ist.

Innerhalb von sieben Tagen erhältst Du eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über die getroffenen Maßnahmen zu Deiner Meldung.

Wie wird die Vertraulichkeit gewahrt?

Die Hinweisgeberstelle ist so ausgestaltet, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen Zuständigen sowie die bei der Erfüllung dieser Aufgaben Hinzugezogenen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Bei der technischen Ausgestaltung des konkreten Meldekanals ist sichergestellt, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, oder sonstigen Personen, die in der Meldung genannt sind, haben.

Die Identität des Hinweisgebers, der schwerwiegende Missstände oder Unregelmäßigkeiten nach Treu und Glauben meldet, wird streng vertraulich behandelt. Abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, in denen Hinweisgeber zu einer solchen Offenlegung einwilligt, dies für ein anschließendes Strafverfahren erforderlich ist oder in denen der Hinweisgeber in böswilliger Absicht eine falsche Aussage macht, wird die Identität des Hinweisgebers niemals offengelegt. Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, ist nicht geschützt. In diesem Fall dürfen diese personenbezogenen Daten den Justizbehörden offengelegt werden.

Was habe ich bei einer Meldung zu befürchten?

Wir gehen allen Hinweisen auf Verstöße im Wege interner Ermittlungen nach. Wenn Sie als Hinweisgeber uns über Rechtsverstöße oder Verstöße gegen interne Vorschriften oder über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße berichten, werden Sie geschützt. Sie haben daher keinerlei Nachteile zu erwarten, sofern Sie Ihren Hinweis aufgrund konkreter Anhaltspunkte abgegeben haben und Sie von der Richtigkeit der weitergegebenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen überzeugt sind.

Die Kontaktdaten der Hinweisgeberstelle dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, falsche Anschuldigungen zu machen oder absichtlich falsche Informationen zu melden. Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Externe Meldestellen?

Die Benutzung der internen Hinweisgeberstelle ist nicht zwingend vorgeschrieben. Du hast das freie Wahlrecht, Dich an unsere interne Hinweisgeberstelle oder an eine externe Meldestelle zu wenden:

Deutschland: Der Bund und die Länder werden bei verschiedenen Behörden externe Meldestellen einrichten und betreiben. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bestimmt die Behörden, bei denen der Bund externe Meldestellen einrichten und betreiben muss. Auf der Webseite des Bundesamts für Justiz werden die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an externe Meldestellen des Bundes wenden können.

Österreich: Auf Grundlage des HSchG werden im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
eine externe Meldestelle gem. § 15 HSchG eingerichtet.